beitragsgeminderte Zeit

beitragsgeminderte Zeit
in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenrechtlich bedeutsame Zeit (§ 54 I 1Nr. 1 SGB VI). Beitragsgemindert sind die Zeiten, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit  Anrechnungszeiten,  Zurechnungszeiten,  Ersatzzeiten oder Zeiten einer beruflichen Ausbildung mit Pflichtbeiträgen belegt sind (§ 54 II SGB VI).

Lexikon der Economics. 2013.

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